Die Steuererklärung ist bereits in vielen Haushalten eingetroffen und muss bis Ende März 2022 eingereicht werden. Wir teilen Ihnen das Positive daran mit: Falls Sie im Jahr 2021 eine Weiterbildung absolviert haben, können Sie dadurch Steuern sparen!
Weiterbildungskosten sind abzugsberechtigt
Wie das geht? Ganz einfach! Die Kosten Ihrer Weiterbildung können Sie in der Steuererklärung als Abzug deklarieren. Der zulässige Abzug ist auf einen Gesamtbetrag von maximal CHF 12’000.- pro Steuerperiode begrenzt. Abziehbar sind nur die selbst getragenen Kosten der berufsorientierten Weiterbildung. Damit eine Weiterbildung einen berufsorientierten Charakter hat, muss primär die berufliche Wissensvermittlung gegeben sein. Die Weiterbildung sollte ausserdem entweder einen direkten Bezug zur aktuellen oder zu einer beabsichtigten zukünftigen Berufsausübung haben.
Was ist alles abziehbar?
Es empfiehlt sich, eine saubere Aufstellung der Abzüge inklusive Quittungen zu erstellen und der Steuererklärung beizulegen. Konkret können unter anderem folgende Kosten in Abzug gebracht werden:
- Lehrgangskosten
- Unterrichtsmaterialien (Bücher, Fachzeitschriften)
- Prüfungsgebühren
- Büromaterial
- PC/Laptop (sofern für die Weiterbildung notwendig und der Arbeitgeber den Geschäftslaptop nicht zur Verfügung stellt)
- Drucker, Druckerpatronen, Papier, Kopierkosten (als Abzug wird evtl. nur die Hälfte anerkannt, da eine Hälfte als Privatnutzung gilt)
- Hin- und Rückfahrten für den Präsenzunterricht
Weitere Informationen
Wir weisen darauf hin, dass von Kanton zu Kanton beziehungsweise von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Regeln gelten können. Bei der Stadt Winterthur finden Sie online weitere detaillierte Informationen und Ausführungen zu möglichen Abzügen in der Steuererklärung.